TSch-SV
Gliederung
8. Abschnitt Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht
§ 36 Vorlage von Zucht- bzw. Maßnahmenprogrammen
(1) Personen, welche mit Hunden, Katzen oder bestimmten in der Verordnung gemäß § 22b Abs. 1 TSchG genannten Tierrassen oder Tieren mit speziellen Merkmalen, bei denen besondere Maßnahmen zur Verhinderung von Qualzucht erforderlich sind, züchten, haben anlässlich einer Meldung gemäß § 31b Abs. 1 TSchG der Behörde ein Programm oder zumindest eine Dokumentation über tierärztlich diagnostische Untersuchungen und über die Abklärung von Risikofaktoren vorzulegen. Weiters ist darzulegen, wie dafür Sorge getragen wird, dass für diese Tiere die Wahrscheinlichkeit von Erbschäden reduziert und Qualzucht verhindert wird.
(2) Erfolgt die Zucht im Rahmen eines Vereins oder Verbandes, der nach § 22b Abs. 3 TSchG verpflichtet ist, sein Zucht- bzw. Maßnahmenprogramm der gemäß § 22c Abs. 1 TSchG eingerichteten Kommission zur Beurteilung der Tauglichkeit zur Umsetzung des Qualzuchtverbots vorzulegen, so ist das von der Kommission begutachtete Programm im Rahmen der Zuchtmeldung vorzulegen. Mit Vorlage eines von der Kommission als tauglich befundenen Programmes ist die Verpflichtung nach Abs. 1 erfüllt. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024 bestehende Programme, die bis längstens 30. Juni 2025 der Kommission zur Begutachtung vorgelegt wurden und für die eine Entscheidung der Kommission noch aussteht, können mit dem Hinweis auf diesen Umstand ebenfalls als Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme vorgelegt werden und gelten damit die Verpflichtungen nach Abs. 1 sowie nach § 22a Abs. 1 Z 3 und 4 TSchG bis zur Entscheidung der Kommission als erfüllt.
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