TSch-SV
Gliederung
8. Abschnitt Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht
§ 35 Zuchtverbände und -vereine
Im Vereinsregister eingetragene Zuchtverbände und -vereine können als Meldestellen für ihre Mitglieder fungieren und sich gegenüber diesen bereit erklären, die Meldung gemäß § 31b Abs. 1 TSchG zu übernehmen. Zuchtverbände und -vereine, die als Meldestellen fungieren, haben der Behörde dies spätestens anlässlich der ersten Meldung mitzuteilen und innerhalb von vier Wochen ab Anmeldung der Züchterin bzw. des Züchters beim Zuchtverband oder -verein die behördliche Meldung für die Züchterin bzw. den Züchter an die jeweils örtlich zuständige Behörde zu übernehmen.
Rückverweise