TSch-SV
Gliederung
6. Abschnitt Haltung von Tieren in Tierasylen und Gnadenhöfen
§ 24 Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
Rückverweise
Tierasyle und Gnadenhöfe müssen jedenfalls über folgende Räumlichkeiten verfügen:
1. getrennte Unterkünfte für Hunde, Katzen und andere Tiere,
2. eine in geeigneter Weise ausgestattete zusätzliche Räumlichkeit mit Unterkünften zur vorübergehenden, getrennten Unterbringung kranker Tiere,
3. eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit zur getrennten Unterbringung untereinander unverträglicher Tiere.
§ 24 TSch-SV · TSch-SV · Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
§ 24 Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
…§ 24. Tierasyle und Gnadenhöfe müssen jedenfalls über folgende Räumlichkeiten verfügen: 1. getrennte Unterkünfte für Hunde, Katzen und andere Tiere, 2. eine in geeigneter Weise ausgestattete zusätzliche…