§ 23 Aufzeichnungen
In Kraft seit 01. Juli 2018
Up-to-date
TSch-SV
Gliederung
5. Abschnitt Haltung von Tieren in Tierpensionen
§ 23 Aufzeichnungen
Rückverweise
Die Leiterin oder der Leiter der Tierpension hat ein Vormerkbuch gemäß § 29 Abs. 3 TSchG zu führen, wobei sie oder er zur Führung der erforderlichen Aufzeichnungen Hilfspersonen heranziehen darf. Das Vormerkbuch kann auch elektronisch geführt werden.