In Ermangelung von Möglichkeiten der Lagerung ist in unbewohnten Gebäuden (Objekten) militärischer Bereiche, die nicht militärische Munitionslager sind, eine Bereitstellung nach § 3 Abs. 3 MunLG 2003 zulässig. Eine Bereitstellung in diesen Objekten ist zulässig, sofern
1. diese Gebäude hinsichtlich ihrer bautechnischen Beschaffenheit den im § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 1 MLV 2006 beschriebenen Bauwerken vergleichbar sind oder durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen sicherheitstechnisch angeglichen werden und
2. durch eine auf die bautechnische Beschaffenheit dieser Objekte und allfällige zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen Bedacht nehmende Beschränkung der bereitzustellenden militärischen Munition nach Art und Menge eine Gefährdung von Menschen oder Sachen außerhalb dieser Gebäude ausgeschlossen ist.
Rückverweise
TrMLV 2023 · Truppenmunitionslagerungsverordnung 2023
§ 5 Brandschutz
…In der Nähe des Einganges zu Lagerobjekten und Lagerräumen nach den §§ 2 und 3 sowie Objekten nach § 4, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung zur Lagerung oder Bereitstellung militärischer Munition benützt werden, sind an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle geeignete Mittel der…
§ 4 Bereitstellungsmöglichkeiten
… 3 MunLG 2003 zulässig. Eine Bereitstellung in diesen Objekten ist zulässig, sofern 1. diese Gebäude hinsichtlich ihrer bautechnischen Beschaffenheit den im § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 1 MLV 2006 beschriebenen Bauwerken vergleichbar sind oder durch zusätzliche…
§ 6 Überprüfung
…Lagerobjekte und Lagerräume nach den §§ 2 und 3 sowie Objekte nach § 4 sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und darüber hinaus alle drei Jahre auf ihren sicheren Zustand besonders zu überprüfen (Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung). Abweichend zur genannten Frist…