§ 1 Allgemeines
In Kraft seit 01. Juli 2023
Up-to-date
Die Lagerung von militärischer Munition nach § 1 der Munitionslagerverordnung 2006 (MLV 2006), BGBl. II Nr. 16/2006, in Lagerobjekten und Lagerräumen militärischer Bereiche, die nicht militärische Munitionslager sind, ist nur auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung zulässig.
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