(1) Im Zuge von jährlichen VIS- Erhebungen haben Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen auf Anfrage des Betreibers des VIS Angaben zu den Stamm- und Betriebsdaten gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG mitzuteilen. Hierfür hat der Betreiber des VIS diesen Tierhaltern das entsprechende Formular jährlich spätestens Mitte März zu übermitteln. Diese übermittelten Formulare sind von den Betriebsinhabern oder von dessen Beauftragten mit dem Stichtag 1. April vollständig und richtig ausgefüllt bis spätestens 15. April zurückzusenden.
(2) Alle Verantwortlichen für von dieser Verordnung erfasste Betriebe und Haltungen, die von der Agrarmarkt Austria (AMA) den „Mehrfachantrag Flächen“ zugesendet bekommen, müssen die Felder betreffend Tierhaltung ausfüllen. Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt als erfüllt, sofern die erfragten Angaben zu den Stamm- und Betriebsdaten im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG innerhalb der dafür vorgesehenen Frist im Rahmen des „Mehrfachantrages Flächen“ im Wege der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer der AMA gemeldet werden. Die Daten dieser Betriebe und Haltungen sind von der AMA dem Betreiber des VIS zur Verfügung zu stellen. Jene Betriebe, die einen „Mehrfachantrag Flächen“ zugesandt bekommen, aber keinen Förderungsantrag stellen, müssen diese Daten ebenfalls innerhalb der im Rahmen des „Mehrfachantrag Flächen“ vorgesehenen Frist an den Betreiber des VIS – wahlweise im Wege der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer“ – übermitteln.
(3) Einzelheiten der Abwicklung der Zurverfügungstellung von Daten gemäß Abs. 2 durch die Landwirtschaftskammern sind durch vertragliche Vereinbarung zwischen diesen und dem Betreiber des VIS zu regeln.
(4) Abs. 2 ist mit Abschluss vertraglicher Vereinbarungen gemäß Abs. 3 und Einrichtung der diesbezüglichen Meldemöglichkeiten anwendbar. Der Betreiber des VIS hat gegebenenfalls dem Bundesministerium für Gesundheit den Abschluss einer derartigen Vereinbarung unverzüglich mitzuteilen. Die Meldemöglichkeiten nach Abs. 2 sind sodann in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ bekannt zu machen. Vor diesem Zeitpunkt gilt ausschließlich Abs. 1.
(5) Jede natürliche oder juristische Person ist verpflichtet, vom Betreiber des VIS übermittelte Schreiben, das eine diesbezügliche Aufforderung enthält, schriftlich zu beantworten.
Rückverweise
TKZVO 2009 · Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009
§ 3 Elektronisches Veterinärregister
…TSG erlassenen Verordnungen gemeldet werden, zu speichern. Diese Angaben umfassen jedenfalls die Inhalte der Meldungen gemäß § 4, der jährlichen Erhebung gemäß § 5, der Verbringungsmeldungen gemäß § 6 sowie die Veterinärdaten gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 TSG. (3) Die Angaben gemäß Abs…
§ 5 Jährliche VIS- Erhebungen
…Die Meldemöglichkeiten nach Abs. 2 sind sodann in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ bekannt zu machen. Vor diesem Zeitpunkt gilt ausschließlich Abs. 1. (5) Jede natürliche oder juristische Person ist verpflichtet, vom Betreiber des VIS übermittelte Schreiben, das eine diesbezügliche Aufforderung enthält, schriftlich zu beantworten.…
§ 4 Registrierungspflichten für Tierhalter
…dem Betreiber des VIS bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Dieser Anzeigepflicht wird jedenfalls auch mit der Erfüllung der Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 oder 2 entsprochen. (3) Die Tierhalter von Equiden, Kamelen, Farmwild, Kaninchen und Geflügel im Sinne dieser Verordnung sowie Bienen (Imker) haben Angaben…
§ 19 Bestandsregister
…Tiere geführt werden. (3) Schweinehalter, die einen persönlichen Zugriff zum VIS haben, steht es frei, vollständige, richtige und zeitgerechte Meldungen gemäß den §§ 5 und 6 an das VIS als Bestandsregister zu verwenden. Schweinehalter, die über einen solchen persönlichen Zugriff nicht verfügen, müssen Aufzeichnungen (Bestandsregister) mit zumindest den Angaben…