TKZVO 2009
Gliederung
6. Abschnitt Inverkehrbringen von Ohrmarken, Fesselbändern und elektronischen Kennzeichen
§ 25 Amtliche Ohrmarken und Fesselbänder für Schafe und Ziegen
(1) Jede amtliche Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Der Lochteil ist gemäß Abs. 2 zu beschriften, der Dornteil gemäß Abs. 3. Die Farbe, die Größe und die Form der Ohrmarke sind unter Einhaltung der Bestimmungen des § 21 frei wählbar.
(2) Der Lochteil der amtlichen Ohrmarke weist mindestens den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode und einen individuellen Code aus neun Ziffern aus, welcher vom VIS generiert wird. Zusätzlich darf ein DataMatrix-Code vom Typ ECC 200 mit denselben Angaben aufgedruckt werden, wobei die Länderkennung auch mit dem Zifferncode 040 abgebildet sein kann.
(3) Der Dornteil der amtlichen Ohrmarke hat den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode und den individuellen Code aus neun Ziffern zu tragen, welcher vom VIS generiert wird, und zwar sowohl in Form einer Buchstaben-Ziffernkombination wie auch in Form eines DataMatrix-Codes vom Typ ECC 200, wobei die Länderkennung des DataMatrix-Codes auch mit dem Zifferncode 040 abgebildet sein kann.
(4) Das amtliche Fesselband weist mindestens den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode und den individuellen Code aus neun Ziffern aus, welcher vom VIS generiert wird. Dieser muss sowohl in Form einer Buchstaben-Ziffernkombination wie auch in Form eines DataMatrix-Codes vom Typ ECC 200 auf dem Fesselband angegeben sein, wobei die Länderkennung des DataMatrix-Codes auch mit dem Zifferncode 040 abgebildet sein kann.
§ 25 TKZVO 2009 · TKZVO 2009 · Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009
§ 25 Amtliche Ohrmarken und Fesselbänder für Schafe und Ziegen
(1) Jede amtliche Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Der Lochteil ist gemäß Abs. 2 zu beschriften, der Dornteil gemäß Abs. 3. Die Farbe, die Größe und die Form der Ohrmarke sind unter Einhaltung der Bestimmungen des § 21 frei wählbar. (2) Der Lochteil der amtlichen Ohrm…
§ 4 Registrierungspflichten für Tierhalter
…durch die Erstattung der Anzeigen nach § 6 der Geflügelpest-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 309/2007, sowie nach § 25 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2008, erfüllt. (7) Die Bezirksverwaltungsbehörden…
§ 12 Allgemeines
…dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt, 1. mit zwei Ohrmarken gemäß § 25 oder 2. mit einer Ohrmarke gemäß § 25 und einem Fesselband gemäß § 25 oder 3. mit einer Ohrmarke gemäß § 25…
§ 13 Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mit Ohrmarken und Stallmarken
…1) Die Ohrmarken sind in einer Position am Ohr anzubringen, dass sie aus der Entfernung gut sichtbar sind. Die Ohrmarken gemäß § 25 sowie die amtlichen elektronischen Ohrmarken gemäß § 27 sind auf der dem Ohransatz zugeordneten Ohrhälfte anzubringen. (2) Es steht dem Tierhalter frei, zusätzlich zur…
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