TKZVO 2009
Gliederung
4. Abschnitt Kennzeichnung und Verbringung von Schafen und Ziegen
§ 14 Kennzeichnung von Schafen und Ziegen, die im innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen
(1) Schafe und Ziegen, die im innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen, sind
1. mit einem Transponder in Form eines Bolus gemäß § 27 und einer Ohrmarke gemäß § 25 oder
2. mit einem Transponder in Form eines Bolus gemäß § 27 und einem Fesselband gemäß § 25 oder
3. mit einer elektronischen Ohrmarke gemäß § 27 und einer Ohrmarke gemäß § 25 oder
4. mit einer elektronischen Ohrmarke gemäß § 27 und einem Fesselband gemäß § 25
zu kennzeichnen, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist für vor dem 31. Dezember 2009 geborene Schafe oder Ziegen, die in den innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen, eine Kennzeichnung mit zwei Ohrmarken gemäß § 25 zulässig.
§ 14 TKZVO 2009 · TKZVO 2009 · Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009
§ 14 Kennzeichnung von Schafen und Ziegen, die im innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen
… 25 zu kennzeichnen, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben. (2) Abweichend von Abs. 1 ist für vor dem 31. Dezember 2009 geborene Schafe oder Ziegen, die in den innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen, eine Kennzeichnung mit zwei Ohrmarken gemäß § 25 zulässig.…
§ 15 Elektronische Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
…den Buchstaben „I“ zu tragen. Der injizierbare Transponder ist in der Bauchhöhle zu setzen. (4) Schafen und Ziegen, die nicht dem § 14 Abs. 1 entsprechend gekennzeichnet sind und innergemeinschaftlich verbracht werden sollen, dürfen unter folgenden Bedingungen umgekennzeichnet werden: 1. die Umkennzeichnung hat im Rahmen der Ausstellung…
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