BundesrechtVerordnungenTierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 20094. Abschnitt Kennzeichnung und Verbringung von Schafen und Ziegen§ 14

§ 14Kennzeichnung von Schafen und Ziegen, die im innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen

In Kraft seit 11. September 2009
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