(1) Schafe und Ziegen, die im innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen, sind
1. mit einem Transponder in Form eines Bolus gemäß § 27 und einer Ohrmarke gemäß § 25 oder
2. mit einem Transponder in Form eines Bolus gemäß § 27 und einem Fesselband gemäß § 25 oder
3. mit einer elektronischen Ohrmarke gemäß § 27 und einer Ohrmarke gemäß § 25 oder
4. mit einer elektronischen Ohrmarke gemäß § 27 und einem Fesselband gemäß § 25
zu kennzeichnen, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist für vor dem 31. Dezember 2009 geborene Schafe oder Ziegen, die in den innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen, eine Kennzeichnung mit zwei Ohrmarken gemäß § 25 zulässig.
Rückverweise
TKZVO 2009 · Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009
§ 14 Kennzeichnung von Schafen und Ziegen, die im innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen
… 25 zu kennzeichnen, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben. (2) Abweichend von Abs. 1 ist für vor dem 31. Dezember 2009 geborene Schafe oder Ziegen, die in den innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen, eine Kennzeichnung mit zwei Ohrmarken gemäß § 25 zulässig.…
§ 15 Elektronische Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
…den Buchstaben „I“ zu tragen. Der injizierbare Transponder ist in der Bauchhöhle zu setzen. (4) Schafen und Ziegen, die nicht dem § 14 Abs. 1 entsprechend gekennzeichnet sind und innergemeinschaftlich verbracht werden sollen, dürfen unter folgenden Bedingungen umgekennzeichnet werden: 1. die Umkennzeichnung hat im Rahmen der Ausstellung…