Folgende Märkte werden als sachlich relevant festgelegt:
1. Zugangsleistungen für Privatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt);
2. Zugangsleistungen für Nichtprivatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt);
3. Physischer Zugang zu Netzinfrastrukturen (Vorleistungsmarkt);
4. Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Vorleistungsmarkt);
5. Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten (Vorleistungsmarkt);
6. Endkundenmietleitungen bis einschließlich 2,048 Mbit/s (Endkundenmarkt);
7. Terminierende Segmente von Mietleitungen mit niedrigen Bandbreiten bis einschließlich 2,048 Mbit/s (Vorleistungsmarkt);
8. Terminierende Segmente von Mietleitungen mit hohen Bandbreiten größer 2,048 Mbit/s bis einschließlich 155,52 Mbit/s (Vorleistungsmarkt);
9. Terminierung in individuellen öffentlichen Mobiltelefonnetzen (Vorleistungsmarkt);
10. Gespräche für Nichtprivatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt);
11. Breitbandvorleistungsmarkt für die Bereitstellung von Anschlüssen an Nichtprivatkunden.
Rückverweise
TKMV 2008 · Telekommunikationsmärkteverordnung 2008
§ 3
…1) Diese Verordnung tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft. (2) § 1 Z 10 in der Fassung BGBl. II Nr. 93/2009 tritt mit 2. April 2009 in Kraft. (3) § 1…
§ 2
…1) Räumlich relevantes Ausdehnungsgebiet der in § 1 angeführten sachlich relevanten Märkte ist mit Ausnahme des Marktes gemäß § 1 Z 8 das…