Vorwort
§ 1
Folgende Märkte werden als sachlich relevant festgelegt:
1. Zugangsleistungen für Privatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt);
2. Zugangsleistungen für Nichtprivatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt);
3. Physischer Zugang zu Netzinfrastrukturen (Vorleistungsmarkt);
4. Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Vorleistungsmarkt);
5. Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten (Vorleistungsmarkt);
6. Endkundenmietleitungen bis einschließlich 2,048 Mbit/s (Endkundenmarkt);
7. Terminierende Segmente von Mietleitungen mit niedrigen Bandbreiten bis einschließlich 2,048 Mbit/s (Vorleistungsmarkt);
8. Terminierende Segmente von Mietleitungen mit hohen Bandbreiten größer 2,048 Mbit/s bis einschließlich 155,52 Mbit/s (Vorleistungsmarkt);
9. Terminierung in individuellen öffentlichen Mobiltelefonnetzen (Vorleistungsmarkt);
10. Gespräche für Nichtprivatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt);
11. Breitbandvorleistungsmarkt für die Bereitstellung von Anschlüssen an Nichtprivatkunden.
§ 2
(1) Räumlich relevantes Ausdehnungsgebiet der in § 1 angeführten sachlich relevanten Märkte ist mit Ausnahme des Marktes gemäß § 1 Z 8 das gesamte Bundesgebiet.
(2) Der Markt gemäß § 1 Z 8 umfasst alle marktgegenständlichen (Teil )Produkte mit Ausnahme solcher, deren beide Enden innerhalb derselben der folgenden Gemeinden liegen: Bregenz, Dornbirn, Feldkirch, Graz, Hallein, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg, Steyr, Wels und Wien.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft.
(2) § 1 Z 10 in der Fassung BGBl. II Nr. 93/2009 tritt mit 2. April 2009 in Kraft.
(3) § 1 Z 11 in der Fassung BGBl. II Nr. 468/2009 tritt mit 1. Februar 2010 in Kraft.
§ 4
Die Telekommunikationsmärkteverordnung 2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 93/2009, tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2010 außer Kraft.