§ 21 Optionale Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle
§ 21 Optionale Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle — TKG-DSVO
§ 21 Optionale Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle — TKG-DSVO
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 402/2011
Inkrafttretungsdatum
06. Dezember 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40134310
Zuletzt nach Updates gesucht am
Anbieter und zugangsberechtigte Behörde können jeweils im Einvernehmen optieren, Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle abzuwickeln. Die technischen Details solcher Auskünfte sind in der Spezifiktion zur Durchlaufstelle zu regeln.
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