§ 21 Optionale Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle
In Kraft seit 06. Dezember 2011
Up-to-date
Anbieter und zugangsberechtigte Behörde können jeweils im Einvernehmen optieren, Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle abzuwickeln. Die technischen Details solcher Auskünfte sind in der Spezifiktion zur Durchlaufstelle zu regeln.
Rückverweise
TKG-DSVO · Datensicherheitsverordnung
§ 19 Eingabefelder
…76a StPO, nach § 135 Abs. 2 StPO, nach § 99 Abs. 3a FinStrG oder um eine Stammdatenauskunft nach § 21 handelt. In der Durchlaufstelle ist ein Feld für den Eintrag der einer Anordnung zu Grunde liegenden strafbaren Handlung für die Protokollierung gemäß § 7…