BundesrechtVerordnungenDatensicherheitsverordnung§ 21

§ 21Optionale Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle

Anbieter und zugangsberechtigte Behörde können jeweils im Einvernehmen optieren, Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle abzuwickeln. Die technischen Details solcher Auskünfte sind in der Spezifiktion zur Durchlaufstelle zu regeln.

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