§ 11 Auditierung der Durchlaufstellen-Funktionen
§ 11 Auditierung der Durchlaufstellen-Funktionen — TKG-DSVO
§ 11 Auditierung der Durchlaufstellen-Funktionen — TKG-DSVO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 402/2011
Inkrafttretungsdatum
06. Dezember 2011
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40134300
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie stellt sicher, dass
1. die tatsächliche Umsetzung der Durchlaufstelle durch die Bundesrechenzentrum GmbH den Spezifikationen zur Durchlaufstelle entspricht,
2. jene Dienste, die von der Durchlaufstelle für die Ausführung in der Client-Software der jeweiligen Benutzer zur Verfügung gestellt werden, für einen Client-Administrator verifizierbar ist (Signatur) und der Schnittstellendefinition zur Durchlaufstelle entspricht,
3. nur eine auditierte schnittstellenkonforme Software der Durchlaufstelle eine richtige Datenübertragung ermöglicht,
4. nur authentifizierte Anwender ihre öffentlichen Schlüssel in der Durchlaufstelle eindeutig zu ihrer jeweiligen Institution zugehörig hinterlegen können und
5. jede Änderung der Durchlaufstelle einer Re-Auditierung zum Zweck der Sicherstellung der Verifizierbarkeit der Echtheit der Software durch die Endnutzer unterliegt.