(1) Für jeden TGD-Betrieb ist mit dem TGD-Tierhalter ein Teilnahmevertrag abzuschließen. Dieser ist vom jeweiligen Tiergesundheitsdienst entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung zu gestalten. Er hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
1. Name des Tiergesundheitsdienstes,
2. Name, Adresse und Kontaktdaten des TGD-Tierhalters (Telefon, Telefax, e-mail-Adresse),
3. Name und Adresse des Betriebes (wenn nicht mit Tierhalter ident),
4. die Betriebsnummer (LFBIS-Nummer des Betriebes),
5. Zahlungsmodalitäten für Beiträge,
6. Verpflichtungserklärung,
7. Kündigungsklausel und
8. Teilnahmebeginn.
Im Falle des Geflügelgesundheitsdienstes (GGD) tritt an die Stelle des Teilnahmevertrages die Beitrittserklärung.
(2) Der Teilnahmevertrag zwischen dem jeweiligen Tiergesundheitsdienst und dem Tierarzt hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
1. Name des Tiergesundheitsdienstes,
2. Name des Tierarztes,
3. Nummer des Tierärzteausweises,
4. Adresse und Kontaktdaten (Telefon, Telefax, e-mail-Adresse) des Berufssitzes/der Praxis des Tierarztes,
5. Angaben über Hausapotheke, Teilnahme an einer Tierärztegesellschaft, Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis,
6. Zahlungsmodalitäten für Beiträge,
7. Verpflichtungserklärung,
8. Kündigungsklausel und
9. Teilnahmebeginn.
Im Falle des Geflügelgesundheitsdienstes (GGD) tritt an die Stelle des Teilnahmevertrages die Beitrittserklärung.
(3) Der Betreuungsvertrag gemäß § 6 Abs. 3 zwischen dem TGD-Tierhalter und dem TGD-Tierarzt hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
1. Name des Tiergesundheitsdienstes,
2. Name, Adresse und LFBIS-Nummer des TGD-Tierhalters;
3. Name und Adresse des TGD-Betreuungstierarztes,
4. Art der zu betreuenden Tiere,
5. Modalitäten der Abrechnung,
6. Kündigungsklausel,
7. Gültigkeitsklausel und
8. Verpflichtung der Vertragspartner die Bestimmungen der Tiergesundheitsdienstverordnung einzuhalten.
Der Geschäftsstelle des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes ist eine Kopie des Betreuungsvertrages zu übermitteln. Die Kündigungsfrist des Betreuungsvertrages beträgt zwei Monate. Eine einvernehmliche Lösung des Betreuungsverhältnisses ist jederzeit möglich. Jede Lösung des Betreuungsverhältnisses hat schriftlich zu erfolgen.
(4) Die Vertragsformulare sind vom jeweiligen Tiergesundheitsdienst entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung zu gestalten. Werden vom Beirat „Tiergesundheitsdienst Österreich“ für die bundeseinheitliche Gestaltung der Verträge gemäß Abs. 1, 2 und 3 Empfehlungen abgegeben, so können diese in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht werden. Wird vom Bundesminister für Gesundheit ein Formular, das vom Beirat „Tiergesundheitsdienst Österreich“ empfohlen wurde, kundgemacht, so ist dieses zu verwenden oder ein inhaltlich entsprechendes Formblatt des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes.
(5) Die Lösung von Vertragsverhältnissen sowie Änderungen von Verträgen oder Vertragsbestandteilen sind von den Vertragspartnern der Geschäftsstelle des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Weiters sind alle Änderungen im Bereich des jeweiligen TGD-Teilnehmers, die Rückwirkungen auf Verträge haben, den jeweiligen Vertragspartnern und der Geschäftsstelle unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Rückverweise
TGD-VO 2009 · Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009
§ 15 Arzneimittelanwendung im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen
…1) Spezielle Tierarzneimittel, welche ausschließlich im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen dem TGD-Arzneimittelanwender überlassen werden dürfen, sind – einschließlich der näheren Bestimmungen für deren Anwendung – nach Anhörung des Beirates von dem Bundesminister für Gesundheit gemäß §…
§ 3 Anerkennung von Tiergesundheitsdiensten
…1) Der Landeshauptmann hat einem Antrag auf Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 7 Abs. 2 TAKG stattzugeben, wenn: 1. der Antragsteller glaubhaft macht, dass die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Erreichung der Ziele im Sinne des…
§ 8 TGD-Tierärzte
…Dokumentation gemäß dem 4. Abschnitt dieser Verordnung zu erfolgen hat. 4. Sie dürfen auch Arzneimittel, deren Abgabe auf Grund der Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 TAKG im Rahmen des TGD erlaubt ist, an TGD-Arzneimittelanwender abgeben. 5. Sie sind verpflichtet, die Programmanweisungen bei Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen im Rahmen des TGD einzuhalten. 6. Sie haben a…
Anl. 2
…ist für den Tierarzt und den Landwirt freiwillig. Die Zusammenarbeit im Rahmen des Geflügelgesundheitsdienstes ist durch Betreuungsverträge auf der Grundlage der Bestimmungen gemäß § 7 Abs. 3 dieser Verordnung zu regeln. Der Tiergesundheitsdienst für die Sektion Geflügel, in der Folge „Geflügelgesundheitsdienst“ (GGD) genannt, ist in Form eines…