(1) Spezielle Tierarzneimittel, welche ausschließlich im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen dem TGD-Arzneimittelanwender überlassen werden dürfen, sind – einschließlich der näheren Bestimmungen für deren Anwendung – nach Anhörung des Beirates von dem Bundesminister für Gesundheit gemäß § 64 Abs. 1 TAMG in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.
(2) Tierhalter, welche an Tiergesundheitsprogrammen gemäß Abs. 1 teilnehmen, sind jedenfalls vom Tiergesundheitsdienst zu registrieren und von der Geschäftsstelle dem zuständigen Landeshauptmann bekannt zu geben. Ein allfälliger Entzug der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen ist von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekannt zu geben.
Rückverweise
TGD-VO 2009 · Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009
§ 15 Arzneimittelanwendung im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen
…1) Spezielle Tierarzneimittel, welche ausschließlich im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen dem TGD-Arzneimittelanwender überlassen werden dürfen, sind – einschließlich der näheren Bestimmungen für deren Anwendung – nach Anhörung des Beirates von dem Bundesminister für Gesundheit gemäß §…
Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010
§ 5 Abgabe von Veterinär-Arzneispezialitäten im Tiergesundheitsdienst
…12 TGD-VO 2009 zu entsprechen. (2) Abweichend von Abs. 1 dürfen einem TGD-Arzneimittelanwender als Teilnehmer eines genehmigten Tiergesundheitsprogrammes gemäß § 15 TGD-VO 2009, welches in den AVN kundgemacht wurde, auch andere Veterinär-Arzneispezialitäten zur Anwendung überlassen werden, wenn diese wie folgt im jeweiligen Programm angeführt sind: 1. Name…