(1) Jedem nach Tierärztegesetz zur freien Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierarzt und jedem tierhaltenden Landwirt, dessen Betrieb im örtlichen Wirkungsbereich des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes liegt, steht die Teilnahme an Tiergesundheitsdiensten offen.
(2) Die Teilnahme am jeweiligen Tiergesundheitsdienst erfolgt durch schriftlichen Teilnahmevertrag zwischen dem tierhaltenden Landwirt oder zur freien Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierarzt und dem jeweiligen Tiergesundheitsdienst.
(3) Innerhalb des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes können TGD-Tierärzte mit Zugang zur Hausapotheke mit einem TGD-Tierhalter einen TGD-Betreuungsvertrag abschließen. Der TGD-Tierarzt wird damit zum TGD-Betreuungstierarzt des entsprechenden Betriebes.
(4) TGD-Tierhalter dürfen pro TGD-Betrieb nur mit einem TGD-Tierarzt je Tierart einen Betreuungsvertrag abschließen.
(5) Alle Teilnehmer am Tiergesundheitsdienst sind von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen .
Rückverweise
TGD-VO 2009 · Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009
§ 7 Verträge
…Verpflichtungserklärung, 8. Kündigungsklausel und 9. Teilnahmebeginn. Im Falle des Geflügelgesundheitsdienstes (GGD) tritt an die Stelle des Teilnahmevertrages die Beitrittserklärung. (3) Der Betreuungsvertrag gemäß § 6 Abs. 3 zwischen dem TGD-Tierhalter und dem TGD-Tierarzt hat mindestens folgende Punkte zu enthalten: 1. Name des Tiergesundheitsdienstes, 2. Name, Adresse und LFBIS-Nummer des TGD-Tierhalters; 3…
§ 9 TGD-Tierhalter
… 1 Z 4 aufzubewahren. Der TGD-Arzneimittelanwender hat bei Übernahme des Arzneimittels zu prüfen, ob der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg leserlich ausgefüllt ist. 6. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die dem TGD-Arzneimittelanwender vom TGD-Betreuungstierarzt überlassenen Tierarzneimittel nach Anweisung des Tierarztes getrennt von Lebens- und Futtermitteln sowie erforderlichenfalls ausreichend gekühlt, jedenfalls aber für Unbefugte unerreichbar gelagert…
Anl. 1
…nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise. d) Vorgabe von Korrekturmaßnahmen und erforderlichenfalls Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen durch TGD-Tierhalter oder TGD-Tierärzte gemäß Anhang 6 Art. 6 entsprechend der vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise sowie gemäß den Vorschriften…