(1) Im Rahmen der Metaphylaxe ist ein schriftlicher Handlungsplan oder eine schriftliche Anweisung – ergänzend zum Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Arzneimittelanwendungsbeleg – am Tag des Auftretens des Akutfalls für die voraussichtliche Dauer des Bestandsproblems, längstens jedoch für die Dauer von einem Jahr, zu erstellen. Tierarzneimittel dürfen höchstens in einer Menge überlassen werden, die dem voraussichtlichen Monatsbedarf der zu behandelnden Tiere entspricht.
(2) Der Handlungsplan/die Anweisung hat jedenfalls die gegenständliche Krankheit (Diagnose), die gegebenenfalls zu behandelnde Einheit (Tierpartien, Altersgruppen, Boxennummer, Ohrmarkennummer bei Einzeltierkennzeichnung, Stalleinheiten, etc.), das Erstellungsdatum sowie das Datum, bis zu welchem der schriftliche Handlungsplan/die Anweisung gültig ist, zu enthalten.
(3) Die Anwendung dieser Tierarzneimittel durch den TGD-Arzneimittelanwender ist auch innerhalb des im Handlungsplan/in der schriftlichen Anweisung festgelegten Zeitraumes nur unter nachweislicher Einbeziehung des TGD-Betreuungstierarztes gestattet. Seitens des TGD-Tierhalters ist dazu der TGD-Betreuungstierarzt über Folgendes zu informieren und dies schriftlich festzuhalten:
1. Datum der Information des TGD-Betreuungstierarztes,
2. Beginn der Behandlung weiterer Tiere gemäß Handlungsplan oder schriftlicher Anweisung,
3. Anzahl und Identität der neuerkrankten Tiere auf dem Handlungsplan oder der schriftlichen Anweisung.
(4) Die Einhaltung sowie der Erfolg des Handlungsplans oder der schriftlichen Anweisung ist vom TGD-Betreuungstierarzt beim nächsten Betriebsbesuch gemäß § 12 Abs. 4 nachweislich durch Abzeichnung der Dokumentation der durchgeführten Behandlung gemäß Handlungsplan oder der schriftlichen Anweisung zu kontrollieren.
(5) Bei der Rücknahme von Tierarzneimitteln gemäß § 8 Abs. 5 Z 6 ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass Tierarzneimittel, welche nicht zur Behandlung erforderlich waren, nachweislich vom TGD-Betreuungstierarzt zurückgenommen werden. Der Nachweis der Vollständigkeit der Rücknahme hat durch einen plausiblen Mengenabgleich (abgegebene Menge abzüglich Menge Tierarzneimittel, welche angewendet wurden) zu erfolgen.
Rückverweise
TGD-VO 2009 · Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Arzneimittelanwendung erforderliche Ausbildung gemäß der gegenständlichen Verordnung besitzt und entweder a) der TGD-Tierhalter (natürliche Person) ist oder b) eine von diesem für den gegenständlichen TGD-Betrieb schriftlich benannte Betreuungsperson im Sinne des § 14 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, ist, die ba) ein im gegenständlichen TGD-Betrieb lebender Familienangehöriger oder bb) ein in einem aufrechten…