BundesrechtVerordnungenTiergesundheitsdienst-Verordnung 2009§ 2

§ 2Begriffsbestimmungen

In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Behandlungsregister: Teil des Bestandsregisters zur Dokumentation der Behandlung von Tieren gemäß § 12 der Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006 in der geltenden Fassung;

2. TGD-Betreuungsvertrag: Betreuungsvertrag zwischen TGD-Tierhalter und TGD-Betreuungstierarzt, der von der TGD Geschäftsstelle für gültig erklärt wurde;

3. TGD-Teilnahmevertrag: Teilnahmevertrag zwischen Tierhalter bzw. Tierarzt und Tiergesundheitsdienst, der mit Eintragung des Teilnahmebeginns durch die TGD-Geschäftsstelle gültig wird;

4. TGD-Arzneimittelanwender: Person, die die für die Arzneimittelanwendung erforderliche Ausbildung gemäß der gegenständlichen Verordnung besitzt und entweder

a) der TGD-Tierhalter (natürliche Person) ist oder

b) eine von diesem für den gegenständlichen TGD-Betrieb schriftlich benannte Betreuungsperson im Sinne des § 14 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2008, ist, die

ba) ein im gegenständlichen TGD-Betrieb lebender Familienangehöriger oder

bb) ein in einem aufrechten Dienstverhältnis oder Vertragsverhältnis zum TGD-Tierhalter stehender Betriebsangehöriger

ist;

5. TGD-Betreuungstierarzt: in Österreich freiberuflich tätiger TGD-Tierarzt mit Zugang zur Hausapotheke, der mit einem TGD-Tierhalter einen Betreuungsvertrag abgeschlossen hat;

6. TGD-Betrieb: durch eine Betriebsnummer (Betriebsnummer gemäß dem Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems nach dem LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994) gekennzeichneter Tierhaltungsbetrieb, in dem Tiere gehalten werden, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von anderen zur Anwendung im oder am Menschen dienenden Produkten vorgesehen sind und dessen TGD-Tierhalter einen Betreuungsvertrag für diesen Betrieb abgeschlossen hat;

7. TGD-Teilnehmer: TGD-Tierhalter und TGD-Tierärzte;

8. TGD-Tierarzt: in Österreich berufsberechtigter Tierarzt, der Teilnehmer im TGD ist;

9. TGD-Tierhalter: Natürliche oder juristische Person, die Betriebsinhaber (=Bewirtschafter) eines TGD-Betriebes ist und Teilnehmer im TGD ist;

10. Tierbestand: Gruppe von Tieren der gleichen Tierart, die im selben TGD-Betrieb in einer epidemiologischen Einheit gehalten werden.

Rückverweise