(1) Im Rahmen der praktischen Teilprüfung (Prüfungsfahrt) ist die sichere Führung und Bedienung des Triebfahrzeuges und das richtige Verhalten im Eisenbahnbetrieb zu überprüfen.
(2) Die in Abs. 1 angeführte praktische Teilprüfung hat insbesondere zu umfassen:
1. die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Triebfahrzeuges,
2. besondere Fahrübungen, wie beispielsweise Anfahr- und Bremsübungen,
3. eine längere Prüfungsfahrt unter üblichen betrieblichen Verhältnissen auf Schienenbahnen.
Rückverweise
TFVO · Triebfahrzeugführer-Verordnung
§ 12
(1) Im Rahmen der praktischen Teilprüfung (Prüfungsfahrt) ist die sichere Führung und Bedienung des Triebfahrzeuges und das richtige Verhalten im Eisenbahnbetrieb zu überprüfen. (2) Die in Abs. 1 angeführte praktische Teilprüfung hat insbesondere zu umfassen: 1. die Vorgangsweise bei den für die F…