(1) § 2 Abs. 1, 2 und 8 Z 1, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 samt Überschrift, sowie die Anlage, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2022, treten mit Ablauf der Freigabe zur Abfrage im BGBl in Kraft.
(2) Erstmals ist die Jahresgebühr nach den Gebührensätzen gemäß Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2022, für das Jahr 2023 auf Basis der Verkaufsmengendaten des Jahres 2022, welche bis 31. Mai 2023 zu melden sind, bis spätestens 30. Juni 2023 zu entrichten.
(3) § 3 Abs. 1 bis 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2022 ist für Zulassungsanträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung, bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH eingelangt sind, nicht anzuwenden.
TabGebV · Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse
§ 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
…1) § 2 Abs. 1, 2 und 8 Z 1, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 samt Überschrift, sowie die Anlage, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2022, treten mit Ablauf der Freigabe…
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