(1) Beobachtungszeitraum sind jeweils die 15, in der Hagelversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 14, Abs. 2 Z 6 lit. b und in der Kreditversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 19, Abs. 2 Z 8 lit. a jeweils die 30 dem Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahre.
(2) Betreibt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen Versicherungszweig oder einen Geschäftsbereich noch nicht während des gesamten Beobachtungszeitraums gemäß Abs. 1, mindestens aber zehn Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr, so gelten jeweils sämtliche Geschäftsjahre als Beobachtungszeitraum.
Rückverweise
SWRV 2016 · Schwankungsrückstellungs-Verordnung
§ 2 Beobachtungszeitraum
…1) Beobachtungszeitraum sind jeweils die 15, in der Hagelversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 14, Abs. 2 Z 6 lit. b und in der Kreditversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 19, Abs. 2 Z …
§ 16 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. (2) Der Titel, § 1a samt Überschrift, §…
§ 1 Versicherungszweig und Geschäftsbereich
…1) Als Versicherungszweig im Sinn dieser Verordnung gelten: 1. Unfallversicherung; 2. Haftpflichtversicherung: a) allgemeine Haftpflichtversicherung; b) Atomhaftpflichtversicherung; 3. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung; 4. Kraftfahrzeug-Fahrzeugversicherung; 5. Kraftfahrzeug-Insassenunfallversicherung; 6. Luftfahrtversicherung: a) Flug-Haftpflichtversicherung; b) Flug-Kaskoversicherung; c) Flug…
§ 3 Schadensatz, durchschnittlicher Schadensatz, Abweichung
…ist das Verhältnis der abgegrenzten Versicherungsleistungen im Eigenbehalt einschließlich der Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung im Eigenbehalt zu den abgegrenzten Prämien im Eigenbehalt in Prozent. (2) Der durchschnittliche Schadensatz ist das arithmetische Mittel der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß § 2. (3) Unter Abweichung ist die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Schadensatz…