(1) Der Tierarzt darf an einem Tag für ein Tier oder für den Praxisbedarf als Höchstmenge verschreiben:
1. Fentanyl 0,004 g,
2. Hydrocodon 0,200 g,
3. Hydromorphon 0,030 g,
4. Methadon 0,500 g,
5. Methylphenidat 0,200 g,
6. Morphin 0,500 g,
7. Nicomorphin 0,200 g,
8. Opium 15,000 g,
9. Opiumextrakt 7,500 g,
10. Opiumtinktur 150,000 g,
11. Oxycodon 0,300 g,
12. Pantopon oder ähnliche suchtgifthaltige Zubereitungen 0,400 g,
13. Pethidin 1,000 g,
(2) Cocain, Fenetyllin und Pentazocin enthaltende Arzneimittel dürfen vom Tierarzt nicht verschrieben werden.
(3) Die Beschränkungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Verschreibungen für den Bedarf der Kliniken der Veterinärmedizinischen Universität keine Anwendung.
(4) Erweisen sich in besonders schweren Fällen die im Abs. 1 angeführten Mengen für ein Tier als unzureichend, so ist die Verschreibung vom Tierarzt durch den Vermerk „praescriptio indicata“ zu kennzeichnen.
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