(1) Die Speicherung von Merkmalen zum E-ID zum Zweck deren vereinfachten Nachweises gemäß § 4 Abs. 6 E-GovG ist nur auf Grund einer Anforderung des E-ID-Inhabers bei der Stammzahlenregisterbehörde unter Verwendung dessen E-ID zulässig. Diese Anforderung ist zu protokollieren.
(2) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann der E-ID-Inhaber die nach Abs. 1 gespeicherten Merkmale einem Dritten ohne Erstellung einer Personenbindung in einer der Verwendung des E-ID sicherheitstechnisch gleichwertigen Weise übermitteln.
(3) Die Stammzahlenregisterbehörde kann für Zwecke des Abs. 1 und 2 eine technische Plattform und die notwendigen Schnittstellen zur Verfügung stellen.
Rückverweise
StZRegBehV 2022 · Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022
§ 3 Nachweis weiterer Merkmale
…das Einfügen weiterer Merkmale in die Personenbindung aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs gemäß den §§ 4 Abs. 5, 14 Abs. 3 und § 14a Abs. 2 E-GovG, hat die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen…
§ 4 Vereinfachter Nachweis von Merkmalen
…1) Die Speicherung von Merkmalen zum E-ID zum Zweck deren vereinfachten Nachweises gemäß § 4 Abs. 6 E-GovG ist nur auf Grund einer Anforderung des E-ID-Inhabers bei der Stammzahlenregisterbehörde unter Verwendung dessen E-ID zulässig. Diese…