(1) Beleuchtungsanlagen müssen vorhanden sein
1. in Bereichen von Betriebsanlagen, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind, sowie in deren Zu- und Abgängen.
2. in Tunneln und Unterführungen, wenn sie länger als 100 m oder nicht durchblickbar sind.
Die Forderung nach Beleuchtungsanlagen kann auch durch die allgemeine Straßenbeleuchtung erfüllt werden.
(2) Beleuchtungsanlagen müssen unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse so beschaffen und angeordnet sein, dass
1. Betriebsanlagen nach Abs. 1 Z 1 ohne Gefährdung benützt werden können und insbesondere Bahnsteigkanten deutlich erkennbar sind,
2. keine Signale vorgetäuscht werden und
3. die Erkennbarkeit von Signalen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Einschaltung der Beleuchtung in Tunneln muss über nachrichtentechnische Anlagen angefordert werden können. Außerdem müssen Einrichtungen vorhanden sein, die bei Ausfall der Fahrleitungsspannung von mehr als 60 Sekunden die Beleuchtung selbsttätig einschalten. Die Beleuchtung darf nur von Befugten ausgeschaltet werden können.
(4) Eine netzunabhängige notstromversorgte Beleuchtung ist erforderlich für
1. Bahnsteige, soweit es die Verkehrsbedeutung oder die betrieblichen Verhältnisse erfordern, insbesondere bei Haltestellen in Hoch- oder Tieflage.
2. Sicherheitsräume in Tunneln, ausgenommen Sicherheitsräume unter Bahnsteigen und Laufstegen,
3. Flucht- und Rettungswege,
4. Notausstiege,
5. Räume, in denen Fahrgäste bedient werden und
6. Zu- und Abgänge von Bahnsteigen gemäß Z 1 und Räumen gemäß Z 5.
(5) Die netzunabhängige notstromversorgte Beleuchtung muss so beschaffen und angeordnet sein, dass die Betriebsanlagen ausreichend beleuchtet werden können. Sie muss 0,5 Sekunden nach Ausfall der netzabhängigen Beleuchtung in betriebsnotwendigem Umfang eingeschaltet sein. Bei Tunneln und Notausstiegen darf diese Zeit bis zu 10 Sekunden betragen.
Rückverweise
StrabVO · Straßenbahnverordnung 1999
§ 26 Beleuchtungsanlagen
(1) Beleuchtungsanlagen müssen vorhanden sein 1. in Bereichen von Betriebsanlagen, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind, sowie in deren Zu- und Abgängen. 2. in Tunneln und Unterführungen, wenn sie länger als 100 m oder nicht durchblickbar sind. Die Forderung nach Beleuchtungsanlagen ka…
§ 23 Energieversorgungsanlagen
…Haupteinspeisung zusätzlich vorhanden sein: 1. Eine allgemeine Ersatzeinspeisung, soweit es die betrieblichen Verhältnisse erfordern. 2. Eine netzunabhängige Stromversorgung für a) notstromversorgte Beleuchtung nach § 26 Abs. 4, Kennleuchten für Notausstiege und, soweit es die Betriebssicherheit erfordert, nachrichtentechnische Anlagen; sie muss deren Energiebedarf bei Ausfall der netzabhängigen Einspeisung für einen…