(1) Zugsicherungsanlagen sind Anlagen zum Sichern und Steuern des Fahrbetriebes. Sie dienen dazu,
1. die Fahrwege einzustellen und zu sichern (Stellwerksanlagen),
2. den Zügen Aufträge über die Fahrweise zu übermitteln (Signalanlagen),
3. die Fahrweise der Züge zu überwachen und bei gefährdenden Abweichungen zu beeinflussen (Zugbeeinflussungsanlagen).
(2) Fahrwege gelten als gesichert, wenn
1. mindestens der Bremswegabstand von sicherungstechnisch erfassbaren Hindernissen frei ist und freigehalten wird,
2. die zugehörigen Weichen formschlüssig festgelegt sind und
3. die zulässigen Geschwindigkeiten bei den Aufträgen über die Fahrweise berücksichtigt sind.
Als sicherungstechnisch erfassbare Hindernisse gelten fahrende und stehende Züge, Gleisenden sowie Fahrwege, die nicht gegen Flanken- oder Gegenfahrten gesichert sind.
(3) Zugsicherungsanlagen müssen zuverlässig und – soweit sie nicht ausschließlich der Lenkung des Fahrbetriebes dienen – signaltechnisch sicher sein.
(4) Zugsicherungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass Aufträge zum Steuern nur in Abhängigkeit vom Sichern des Fahrbetriebes wirksam werden.
(5) Für Teile von Zugsicherungsanlagen (Zugbeeinflussungsanlagen), die auf Fahrzeugen angeordnet sind, gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.
(6) Signalanlagen müssen so gebaut sein, dass sie die für sie bestimmten Aufträge eindeutig erfassen, bestimmungsgemäß verarbeiten und durch Geber als Signal abgeben.
Rückverweise
StrabVO · Straßenbahnverordnung 1999
§ 52 Fahrordnung
…Halten gebracht werden kann. Dieser Abstand muss 1. bei Fahren auf Sicht durch den Fahrzeugführer, 2. bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß § 21 gewährleistet sein. (2) Auf Sicht dürfen nicht fahren 1. Züge straßenunabhängiger Bahnen, 2. Züge straßenabhängiger Bahnen a) bei Streckenhöchstgeschwindigkeit über 70 km/h, b) in…
§ 64 Übergangsbestimmungen
…§ 5a, § 15, § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 3 bis 5, § 19, § 21 Abs. 1 Z 3, § 22 Abs. 1 und 4, § 23 Abs. 4, § 26 Abs. …
§ 39 Fahrsteuerung
…eine Sicherheitsfahrschaltung haben, die bei Ausfall des Fahrzeugführers selbsttätig eine Bremsung bis zum Stillstand bewirkt. (3) Personenfahrzeuge, die auf Strecken mit Zugsicherungsanlagen gemäß § 21 verkehren, müssen mit den diese ergänzenden Zugsicherungseinrichtungen ausgerüstet sein.…
§ 56 Besetzen der Züge mit Fahrbediensteten
…müssen Züge straßenunabhängiger Bahnen nicht mit Fahrzeugführern besetzt sein, wenn 1. Anlagen und Einrichtungen für selbsttätigen Fahrbetrieb vorhanden sind, die den Forderungen des § 21 entsprechen und gemäß § 55 Abs. 3 überwacht werden, 2. regelmäßig überprüft wird, dass der lichte Raum des Gleises von Personen und von…