(1) Die Steuerung von Antrieben und Bremsen muss so gebaut sein, dass
1. Bremsbefehle gegenüber Fahrbefehlen vorrangig ausgeführt werden,
2. Antriebskräfte und Bremskräfte sich mit möglichst geringem Ruck ändern und
3. bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer oder bei automatischem Fahrbetrieb mit Fahrzeugführer die Ausführung der Bremsbefehle überwacht wird.
(2) Personenfahrzeuge müssen eine Sicherheitsfahrschaltung haben, die bei Ausfall des Fahrzeugführers selbsttätig eine Bremsung bis zum Stillstand bewirkt.
(3) Personenfahrzeuge, die auf Strecken mit Zugsicherungsanlagen gemäß § 21 verkehren, müssen mit den diese ergänzenden Zugsicherungseinrichtungen ausgerüstet sein.
Rückverweise
StrabVO · Straßenbahnverordnung 1999
§ 56 Besetzen der Züge mit Fahrbediensteten
…werden können. (3) Dienstzüge sind außer mit dem Fahrzeugführer mit mindestens einem weiteren Fahrbediensteten zu besetzen, wenn sie nicht mit einer Sicherheitsfahrschaltung gemäß § 39 Abs. 2 ausgerüstet sind oder ohne Zugsicherungseinrichtungen gemäß § 39 Abs. 3 Strecken mit Zugsicherungsanlagen befahren. (4) Lässt sich ein schadhaft gewordener…