(1) Der Flughafen Wien wird für seine gesamte Betriebszeit zu einem koordinierten Flughafen im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 erklärt.
(2) Der Flughafen Innsbruck wird für seine gesamte Betriebszeit an Samstagen und Sonntagen während der Winterflugplanperiode zu einem koordinierten Flughafen im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 erklärt.
(3) Die Flughäfen Graz, Klagenfurt, Linz und Salzburg werden für deren gesamte Betriebszeit zu flugplanvermittelten Flughäfen im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 erklärt.
(4) Der Flughafen Innsbruck wird für dessen gesamte Betriebszeit mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Zeiträume zu einem flugplanvermittelten Flughafen im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 erklärt.
Rückverweise
SlotKV 2008 · Slotkoordinationsverordnung 2008
§ 6 In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…1) Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 2008 in Kraft. (2) Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Koordination von Zeitnischen (Slots) auf Flughäfen (Slotkoordinationsverordnung – SlotKV), BGBl. II Nr. …
§ 2 Koordinierte und flugplanvermittelte Flughäfen
…1) Der Flughafen Wien wird für seine gesamte Betriebszeit zu einem koordinierten Flughafen im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 erklärt. (2) Der Flughafen Innsbruck wird für seine gesamte Betriebszeit an Samstagen und Sonntagen während der Winterflugplanperiode zu einem koordinierten Flughafen im Sinne der Bestimmungen der Verordnung…