(1) Die Fachausbildung ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Bescheid anzuerkennen, wenn der vorgelegte Ausbildungsplan § 1 entspricht und gewährleistet ist, daß die personellen und sachlichen Voraussetzungen der Ausbildungseinrichtung zur Erreichung des Ausbildungszieles gegeben sind.
(2) Den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ist im Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sowie eine Ablichtung des Bescheides zu übermitteln.
(3) Die Anerkennung kann unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich Organisation, Ausstattung, Lehrmittel und Prüfung erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten.
(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
1. die vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt werden oder
2. die in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
3. gegen §§ 2, 3, 4, 7 oder 8 verstoßen wird.
Rückverweise
SFK-VO · Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau
§ 6 Anerkennung der Fachausbildung
…Ausbildung zu gewährleisten. (4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn 1. die vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt werden oder 2. die in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder 3. gegen §§ 2, 3, 4, 7 oder 8 verstoßen wird.…
§ 3a Ausbildung im Ausland
…vorliegen. Ist auf Grund der vorgelegten Nachweise nicht eindeutig feststellbar, dass zumindest Fachkenntnisse vorliegen, die den Fachkenntnissen nach dieser Verordnung entsprechen, hat sich die Ausbildungseinrichtung vom Vorliegen ausreichender Fachkenntnisse durch eine theoretische und/oder praktische Prüfung zu überzeugen. (5) Antragsberechtigt ist jene Person, die über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis oder im Fall…