(1) Die amtliche Anerkennung eines Betriebes oder eines Kompartiments mit kontrollierten Haltungsbedingungen gemäß Art. 8 ff der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1375 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. Nr. L 212 vom 11.8.2015 S. 7) erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid, wenn der Betrieb die Bedingungen des Anhanges IV leg. cit. einhält. Im Anerkennungsbescheid ist der Unternehmer auf seine Pflichten und insbesondere auf Art. 9 leg. cit. hinzuweisen.
(2) Die amtliche Anerkennung gemäß Abs. 1 ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.
Rückverweise
SchwG-VO · Schweinegesundheitsverordnung
§ 12 Amtliche Anerkennung kontrollierter Haltungsbedingungen
…Die amtliche Anerkennung eines Betriebes oder eines Kompartiments mit kontrollierten Haltungsbedingungen gemäß Art. 8 ff der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1375 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. Nr. L 212 vom 11.8.2015 S. 7) erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid, wenn der…
§ 10 Amtliche Beaufsichtigung
…1) Betriebe, die dieser Verordnung unterliegen, sind vom amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin stichprobenmäßig zu kontrollieren. Zu diesem Zweck ist vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau ein risikobasierter Kontrollplan zu erstellen, der sich dabei auch am Stichprobenplan gemäß § 13 orientieren kann. Die Kontrolle hat mindestens Folgendes zu…