(1) Der Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch die Schlichtungsstelle ist schriftlich von einem der Streitteile oder von beiden Streitteilen an den Präsidenten des nach § 2 in Betracht kommenden Gerichtshofes zu richten. Liegt kein gemeinsamer Antrag der Streitteile vor, so hat der Antragsteller gleichzeitig den anderen Streitteil von der Antragstellung in Kenntnis zu setzen.
(2) Antragsberechtigt sind, wenn sich die Betriebsvereinbarung, deren Abschluß, Änderung oder Aufhebung Streitgegenstand ist,
1. auf eine Arbeitnehmergruppe oder auf einen Betrieb, in dem ein gemeinsamer Betriebsrat besteht, bezieht, der Betriebsrat sowie der Betriebsinhaber;
2. auf alle im Betriebsausschuß vertretenen Arbeitnehmergruppen bezieht, der Betriebsausschuß sowie der Betriebsinhaber;
3. auf zwei oder mehrere Betriebe eines Unternehmens im Sinne des § 40 Abs. 4 ArbVG bezieht, unter Bedachtnahme auf § 113 Abs. 4 ArbVG der Zentralbetriebsrat sowie die Unternehmensleitung.
(3) Der Zentralbetriebsrat ist zur Antragstellung auch in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 berechtigt, wenn eine entsprechende Kompetenzübertragung gemäß § 114 ArbVG vorliegt.
Rückverweise
SchliSt-Geo. · Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung
§ 2
…1) Die Schlichtungsstelle ist am Sitz des mit Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz befaßten Gerichtshofes (§ 3 ASGG), in dessen Sprengel der Betrieb liegt, zu errichten. (2) Bei Streitigkeiten über den Abschluß, die Änderung oder die Aufhebung einer Betriebsvereinbarung, deren Geltungsbereich Betriebe…
§ 4
…der Streitteile vor, so hat der Präsident des Gerichtshofes, an dessen Sitz die Schlichtungsstelle zu errichten ist, unbeschadet der Verständigungspflicht des Antragstellers nach § 3 Abs. 1, den anderen Streitteil vom Antrag in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig ist jedem der Streitteile eine Ausfertigung der für die jeweilige Gruppe (Arbeitgeber…
§ 5 Zusammensetzung der Schlichtungsstelle und Bestellung der Mitglieder
…bestellen, sofern sie dem Kreis der Berufsrichter angehört, die bei dem Gerichtshof mit Arbeits- und Sozialrechtssachen befasst sind, und zur Übernahme des Amtes bereit ist. (3) Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person des Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (§ 3) nicht zustande, so ist der Vorsitzende…