(1) Die Schlichtungsstelle ist am Sitz des mit Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz befaßten Gerichtshofes (§ 3 ASGG), in dessen Sprengel der Betrieb liegt, zu errichten.
(2) Bei Streitigkeiten über den Abschluß, die Änderung oder die Aufhebung einer Betriebsvereinbarung, deren Geltungsbereich Betriebe umfaßt, die in zwei oder mehreren Sprengeln liegen, ist für die Errichtung der Schlichtungsstelle der Sitz des Unternehmens, dem die Betriebe angehören, maßgebend. Der Sitz des Unternehmens bestimmt sich nach der Eintragung im Firmenbuch; liegt eine solche nicht vor, so ist der Ort, an dem die Verwaltung des Unternehmens geführt wird, maßgebend.
(3) Durch Vereinbarung der Streitteile kann die Schlichtungsstelle am Sitz eines anderen mit Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz befaßten Gerichtshofes errichtet werden. Liegt eine solche Vereinbarung nicht bereits bei der Antragstellung (§ 3) vor, so ist sie spätestens mit dem Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden der Schlichtungsstelle dem Präsidenten des nach Abs. 1 oder 2 in Betracht kommenden Gerichtshofes vorzulegen. Dieser hat den Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch die Schlichtungsstelle unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofes, an dessen Sitz nach der vorgelegten Vereinbarung die Schlichtungsstelle errichtet werden soll, weiterzuleiten.
Rückverweise
SchliSt-Geo. · Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung
§ 2
…ist am Sitz des mit Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz befaßten Gerichtshofes (§ 3 ASGG), in dessen Sprengel der Betrieb liegt, zu errichten. (2) Bei Streitigkeiten über den Abschluß, die Änderung oder die Aufhebung einer Betriebsvereinbarung, deren Geltungsbereich Betriebe umfaßt, die in zwei oder mehreren Sprengeln liegen, ist für…
§ 16 Schlußbestimmung
…Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten das 3. Hauptstück und, soweit darin die Geschäftsführung der Schlichtungsstellen geregelt wird, das 4. Hauptstück der Einigungsamts-Geschäftsordnung (EA-Geo), BGBl. Nr. 354/1974 in der Fassung BGBl. Nr. 561/1975 außer Kraft. (2) § 2 Abs. 2, § 5…
§ 4
…1) Richtet sich der Antrag an den Präsidenten eines Gerichtshofes, an dessen Sitz die Schlichtungsstelle nicht zu errichten ist (§ 2), so hat der Präsident dieses Gerichtshofes den Antrag unverzüglich an den Präsidenten des nach § 2 in Betracht kommenden Gerichtshofes weiterzuleiten. Der Antragsteller ist…
§ 3 Antragstellung
…Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch die Schlichtungsstelle ist schriftlich von einem der Streitteile oder von beiden Streitteilen an den Präsidenten des nach § 2 in Betracht kommenden Gerichtshofes zu richten. Liegt kein gemeinsamer Antrag der Streitteile vor, so hat der Antragsteller gleichzeitig den anderen Streitteil von der Antragstellung in…