§ 15 Übermittlung einer Entscheidungsausfertigung
In Kraft seit 16. September 1987
Up-to-date
Nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je eine Ausfertigung der Entscheidung der Schlichtungsstelle zu übermitteln.
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