§ 13 Gebührenfreiheit
In Kraft seit 01. Mai 2012
Up-to-date
Die im Verfahren vor den Schlichtungsstellen erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG sind von Amts wegen zu tragen.
Rückverweise
SchliSt-Geo. · Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung
§ 16 Schlußbestimmung
…Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten das 3. Hauptstück und, soweit darin die Geschäftsführung der Schlichtungsstellen geregelt wird, das 4. Hauptstück der Einigungsamts-Geschäftsordnung (EA-Geo), BGBl. Nr. 354/1974 in der Fassung BGBl. Nr. 561/1975 außer Kraft. (2) § 2 Abs. 2, § 5…