(1) Die Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Streitteile bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Arbeitnehmerschaft (Arbeitnehmergruppe) andererseits zu fällen.
(2) Die Schlichtungsstelle ist bei ihrer Entscheidung an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden.
(3) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle gilt als Betriebsvereinbarung.
(4) Gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Rückverweise
SchliSt-Geo. · Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung
§ 16 Schlußbestimmung
…Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten das 3. Hauptstück und, soweit darin die Geschäftsführung der Schlichtungsstellen geregelt wird, das 4. Hauptstück der Einigungsamts-Geschäftsordnung (EA-Geo), BGBl. Nr. 354/1974 in der Fassung BGBl. Nr. 561/1975 außer Kraft. (2) § 2 Abs. 2, § 5…