(1) Für bestehende Schlepplifte ohne gewerbebehördliche Genehmigung ist vom Schleppliftunternehmer vor Aufnahme des Betriebes die Prüfung der Anlage durch eine der nachgenannten Stellen zu veranlassen:
1. Hersteller von Schleppliften oder
2. akkreditierte Stelle mit der Befugnis, Seilbahnüberprüfungen nach Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 1995 idgF vorzunehmen oder
3. Benannte Stelle gemäß § 72 Seilbahngesetz 2003.
(2) Folgende Unterlagen sind an die zuständige Behörde zu übermitteln:
1. Bestätigung der prüfenden Stelle, aus der hervorgeht, dass der Schlepplift den grundsätzlichen sicherheitstechnischen Anforderungen und den Regeln der Technik im Schleppliftwesen entspricht;
2. Betriebsvorschrift, die an die Anlageverhältnisse angepasst ist und dem Rahmenentwurf für Betriebsvorschriften von Schleppliften entspricht. Diese Betriebsvorschrift ist durch die prüfende Stelle gemäß Abs. 1 mitzubeurteilen und dies in der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 1 festzuhalten, sofern nicht Abs. 4 zutrifft; diesfalls hat die Beurteilung durch die zuständige Behörde zu erfolgen;
3. Beförderungsbedingungen;
4. Technische Dokumentationen und Unterlagen im Umfang der Einreichunterlagen.
(3) Der Betrieb des Schleppliftes darf erst nach Vorliegen der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 1 sowie der mit dem Prüfvermerk der prüfenden Stelle versehenen Betriebsvorschrift aufgenommen werden.
(4) Die zuständige Behörde kann von den Erfordernissen gemäß Abs. 1 und 2 Z 1 absehen, wenn in einem sonstigen Genehmigungsverfahren die für Schlepplifte maßgebenden technischen Bestimmungen Berücksichtigung gefunden haben.
Rückverweise
SchleppVO 2004 · Schleppliftverordnung 2004
§ 21
(1) Für bestehende Schlepplifte ohne gewerbebehördliche Genehmigung ist vom Schleppliftunternehmer vor Aufnahme des Betriebes die Prüfung der Anlage durch eine der nachgenannten Stellen zu veranlassen: 1. Hersteller von Schleppliften oder 2. akkreditierte Stelle mit der Befugnis, Seilbahnüberprüfun…
SeilbÜV 2013 · Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013
Anl. 1
…zB Verhandlungsschriften, Bauentwürfe, Dokumentationen über technische Vorerhebungen, die Betriebsvorschrift); – behördliche Anordnungen seilbahntechnischen oder elektrotechnischen Inhaltes; – bei Schleppliften gegebenenfalls die Unterlagen gemäß § 21 SchleppVO 2004; – die Unterlagen über durchgeführte genehmigungsfreie Bauvorhaben an der Seilbahn gemäß VgBSeil 2006; – die Anleitungen für die Bedienung und Instandhaltung der Seilbahn; –…
§ 3 Überprüfungsfristen
…bis 31. März 2018, c) die nach dem 31. Dezember 1981 gewerbebehördlich genehmigt oder seilbahnbehördlich bewilligt oder die gemäß § 21 SchleppVO 2004 geprüft worden sind, bis 31. März 2019, 3. bei Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr bis 31. März 2016. Die…