§ 19 Zuständigkeit
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die Bundesschiedskommission ist zuständig:
1. zur Festsetzung des Inhaltes eines aufgekündigten Gesamtvertrages für höchstens drei Monate;
2. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten nach den §§ 348c, 348d und 348e ASVG.
Rückverweise
SchKV 2014 · Schiedskommissionsverordnung 2014
§ 23 Verfahren in Angelegenheiten nach § 19 Z 2
…In Verfahren der Angelegenheiten nach § 19 Z 2 sind die §§ 5 bis 11 sinngemäß anzuwenden.…
§ 22 Verfahren bei Festsetzung des Vertragsinhaltes
…Anträge auf Festsetzung des Inhaltes eines aufgekündigten Gesamtvertrages (§ 19 Z 1) sind bei der Geschäftsstelle der Bundesschiedskommission schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind sechs Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für die Antragsgegnerin/den…