(1) Das Steuerrad-Kennzeichen hat dem Muster und den näheren Spezifikationen des Anhanges I der Richtlinie 2014/90/EU zu entsprechen. Im Übrigen gelten die in Art. 30 Abs. 1 und 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegten allgemeinen Grundsätze, wobei jede Bezugnahme auf die CE-Kennzeichnung als Bezugnahme auf das Steuerrad-Kennzeichen gilt.
(2) Das Steuerrad-Kennzeichen ist am Ende der Produktionsphase gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette anzubringen und gegebenenfalls in seine Software zu integrieren oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen oder, soweit zweckdienlich und erforderlich, auf Verpackung und Unterlagen anzubringen.
(3) Nach dem Steuerrad-Kennzeichen sind die Kennnummer der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle, wenn diese bei der Produktionskontrolle mitwirkt, sowie das Jahr anzugeben, in dem das Steuerrad-Kennzeichen angebracht wurde. Die Kennnummer ist entweder von der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder den Bevollmächtigten des Herstellers anzubringen.
Rückverweise
SchiffAV-See · Schiffsausrüstungsverordnung-See
§ 4 EU-Konformitätserklärung
…465/EWG des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82, auszustellen und die Schiffsausrüstung mit dem Steuerrad-Kennzeichen (§ 5) zu versehen.…
§ 12 Formale Nichtkonformität
…der betroffene Wirtschaftsakteur in folgenden Fällen der Nichtkonformität aufzufordern, diese zu korrigieren: 1. das Steuerrad-Kennzeichen wurde unter Verstoß gegen die Vorschriften des § 5 angebracht; 2. das Steuerrad-Kennzeichen wurde nicht angebracht; 3. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt; 4. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt; 5. die…