(1) Unbeschadet allfälliger im Zuge der Marktüberwachung getroffener Maßnahmen ist der betroffene Wirtschaftsakteur in folgenden Fällen der Nichtkonformität aufzufordern, diese zu korrigieren:
1. das Steuerrad-Kennzeichen wurde unter Verstoß gegen die Vorschriften des § 5 angebracht;
2. das Steuerrad-Kennzeichen wurde nicht angebracht;
3. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
4. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
5. die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
6. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht an das Schiff gesandt.
(2) Kommt der Wirtschaftsakteur der in Abs. 1 genannten Aufforderung nicht nach und besteht die Nichtkonformität weiter, sind mittels Bescheid Maßnahmen anzuordnen, die erforderlich sind, um den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen. Diese können insbesondere umfassen:
1. Verbesserungsauftrag
2. Rücknahme
3. Rückruf
4. Mitteilung in Medien
Rückverweise
SchiffAV-See · Schiffsausrüstungsverordnung-See
§ 12 Formale Nichtkonformität
(1) Unbeschadet allfälliger im Zuge der Marktüberwachung getroffener Maßnahmen ist der betroffene Wirtschaftsakteur in folgenden Fällen der Nichtkonformität aufzufordern, diese zu korrigieren: 1. das Steuerrad-Kennzeichen wurde unter Verstoß gegen die Vorschriften des § 5 angebracht; 2. das Steuerr…