(1) Personen, die über ein Unionsbefähigungszeugnis für Mitglieder einer Decksmannschaft verfügen, haben nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres und danach in Zeitabständen von fünf Jahren ihre medizinische Tauglichkeit durch ein ärztliches Gutachten gemäß § 21 nachzuweisen. Nach Vollendung des 70. Lebensjahres verkürzen sich diese Zeitabstände auf zwei Jahre.
(2) Unbeschadet der in Abs. 1 genannten Beschränkungen sind Unionsbefähigungszeugnisse für Mitglieder der Decksmannschaft höchstens 13 Jahre lang gültig. Zur Verlängerung der Gültigkeit ist das Vorliegen der medizinischen Tauglichkeit durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen.
(3) Unionsbefähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) sind höchstens fünf Jahre lang gültig.
Rückverweise
SchBV · Schiffsbetriebsverordnung
§ 22 Befristungen für Unionsbefähigungszeugnisse
(1) Personen, die über ein Unionsbefähigungszeugnis für Mitglieder einer Decksmannschaft verfügen, haben nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres und danach in Zeitabständen von fünf Jahren ihre medizinische Tauglichkeit durch ein ärztliches Gutachten gemäß § 21 nachzuweisen. Nach Vollendung des 70. L…
§ 23 Zulassung von Ausbildungsprogrammen
…18 und 19 zu ermöglichen; 2. Die Programme zur Beurteilung der jeweiligen Befähigungen sind von qualifizierten Personen, wie insbesondere Mitgliedern einer Prüfungskommission gemäß § 22 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen, die über fundierte Kenntnisse des Ausbildungsprogramms verfügen; 3. Die Prüfung…
§ 21 Untersuchung zum Nachweis der medizinischen Tauglichkeit
…einer Decksmannschaft, 2. zur Erlangung des Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführer oder 3. für die Verlängerung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Mitglieder einer Decksmannschaft in den in § 22 Abs. 1 genannten Fällen ausgestellt werden, dürfen bei der Beantragung eines Unionsbefähigungszeugnisses nicht älter als drei Monate sein. (4) Kann die medizinische Tauglichkeit nicht…