(1) Auf den in der Anlage 2 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Verbotsbereiche) ist die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Sportanlagen sowie von sonstigen Anlagen gemäß § 66 des Schifffahrtsgesetzes, die Zwecken des Sportes dienen, untersagt.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für Teile der Wasserstraße Donau, die bei einem Wasserstand von 1 m unter dem höchsten Schifffahrtswasserstand (§ 22 Abs. 2) durch Leitwerke, Sporne, Landzungen, Halbinseln, Haufen oder Inseln vom Fahrwasser getrennt sind.
(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für sonstige Anlagen gemäß § 66 des Schifffahrtsgesetzes, die Zwecken des Sports dienen und durch die auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für Sportanlagen eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 erteilen, wenn durch diese Anlagen auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
(5) Die Errichtung von Waterbike-Zonen ist nur auf den in Anlage 4 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (mögliche Bereiche für Waterbike-Zonen) gestattet.
Rückverweise
SchAVO · Schifffahrtsanlagenverordnung
§ 54 Verbotsbereiche
(1) Auf den in der Anlage 2 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Verbotsbereiche) ist die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Sportanlagen sowie von sonstigen Anlagen gemäß § 66 des Schifffahrtsgesetzes, die Zwecken des Sportes dienen, untersagt. (2) Das Verbot des Abs.…
§ 6 Zusätzliche Bestimmungen für Versorgungsländen
…der Behörde vom Bewilligungsinhaber anzuzeigen. Dabei ist eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit und eine Sicherungsmöglichkeit der Schlauchleitungen gegen mechanische Beschädigungen darzustellen und die Betriebsvorschrift gemäß § 54 des Schifffahrtsgesetzes vorzulegen. (2) Auf die Eignung gemäß Abs. 1 ist in der schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung hinzuweisen. (3) Sofern an einer Versorgungslände Anlagen für die…
§ 17 Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr
…BGBl. I Nr. 82/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2013, dar, ist durch eine Betriebsvorschrift gemäß § 54 des Schifffahrtsgesetzes sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen die erforderliche Hilfe bei der Benutzung der Anlage bereitgestellt wird. Die Betriebsvorschrift ersetzt in diesem Fall alle im…
Anl. 2
…zu § 54 Abs. 1 VERBOTSBEREICHE AUF DER DONAU Pos. Rechtes Ufer von Strom-km bis Strom-km Pos. Linkes Ufer von Strom-km bis Strom-km…