§ 53 Hafenentgelttarif
In Kraft seit 28. August 2008
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§ 53 Hafenentgelttarif — SchAVO
Die Hafenentgelte gemäß § 52 dürfen die jeweils höchsten auf dem betreffenden Gewässer für einen öffentlichen Hafen genehmigten Tarife nicht überschreiten.
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