SchAVO
Gliederung
6. TEIL Hafenentgelte für Privathäfen
§ 53 Hafenentgelttarif
Die Hafenentgelte gemäß § 52 dürfen die jeweils höchsten auf dem betreffenden Gewässer für einen öffentlichen Hafen genehmigten Tarife nicht überschreiten.
§ 52 SchAVO · SchAVO · Schifffahrtsanlagenverordnung
§ 52 Arten der Hafenentgelte, Geltungsbereich
…1 des Schifffahrtsgesetzes), sind das Liegegeld und Winterstandsgeld. (2) Für Privathäfen gelten die §§ 42 und 43 unter der Einschränkung des § 53 sowie die §§ 46 bis 51.…
Rückverweise