Die Hafenentgelte gemäß § 52 dürfen die jeweils höchsten auf dem betreffenden Gewässer für einen öffentlichen Hafen genehmigten Tarife nicht überschreiten.
Rückverweise
SchAVO · Schifffahrtsanlagenverordnung
§ 52 Arten der Hafenentgelte, Geltungsbereich
…1 des Schifffahrtsgesetzes), sind das Liegegeld und Winterstandsgeld. (2) Für Privathäfen gelten die §§ 42 und 43 unter der Einschränkung des § 53 sowie die §§ 46 bis 51.…