(1) Hafenentgelte für die Benützung von Privathäfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die durch Hochwasser, Eis, andere widrige Umstände oder behördliche Verfügungen gehindert sind, ihre Fahrt fortzusetzen, und zu ihrem Schutz oder zum Überwintern Privathäfen aufsuchen (§ 34 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes), sind das Liegegeld und Winterstandsgeld.
(2) Für Privathäfen gelten die §§ 42 und 43 unter der Einschränkung des § 53 sowie die §§ 46 bis 51.
Rückverweise
SchAVO · Schifffahrtsanlagenverordnung
§ 53 Hafenentgelttarif
…Die Hafenentgelte gemäß § 52 dürfen die jeweils höchsten auf dem betreffenden Gewässer für einen öffentlichen Hafen genehmigten Tarife nicht überschreiten.…
§ 57 Übergangsbestimmungen
…„Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Anschlüsse für die Abgabe von Ölrückständen“ sind bei bestehenden Anlagen spätestens bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 52 des Schifffahrtsgesetzes nachzurüsten. (2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 4 für Fluchtwege und Evakuierungsmittel müssen bei am 1. Jänner 2015 bereits…
§ 10 Benützungsbeschränkungen für öffentliche Häfen
…Landungsanlage einschließlich der Landungsbrücke höchstzulässige Einzellast an der Einfahrt zur Anlage durch ein Zeichen „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über ... t Gesamtgewicht“ (§ 52 lit. A Z 9c) der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der geltenden Fassung) angezeigt ist. Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht die für…
§ 18 Allgemeine Bestimmungen für Fähranlagen
…der Landebrücke höchstzulässige Einzellast ist an der Einfahrt zur Anlage durch ein Zeichen „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über ... t Gesamtgewicht“ (§ 52 lit. A Z 9c) der Straßenverkehrsordnung 1960) anzuzeigen. Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht die für die Landungsanlage höchstzulässige Einzellast überschreitet, dürfen die Anlage nicht…