§ 42 Ufergeld
In Kraft seit 28. August 2008
Up-to-date
Das Ufergeld ist für die Benützung eines öffentlichen Hafens durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu Umschlagszwecken zu entrichten; bei einem Umschlag von Fahrzeug zu Fahrzeug ist für jedes Fahrzeug das halbe Ufergeld zu entrichten.
Rückverweise
SchAVO · Schifffahrtsanlagenverordnung
§ 52 Arten der Hafenentgelte, Geltungsbereich
…zum Überwintern Privathäfen aufsuchen (§ 34 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes), sind das Liegegeld und Winterstandsgeld. (2) Für Privathäfen gelten die §§ 42 und 43 unter der Einschränkung des § 53 sowie die §§ 46 bis 51.…