(1) Die Modulteilnehmer sind verpflichtet, an der in der Anlage 5 angeführten theoretischen und an der praktischen Ausbildung im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
(2) Die Modulleitung kann festsetzen, dass in den Unterrichtsfächern
1. “Hygiene”,
2. “Anatomie und Physiologie”,
3. “Berufsspezifische rechtliche Grundlagen”,
4. “Rettungswesen” sowie
5. “Katastrophen, Großschadensereignisse, Gefahrgutunfälle” anstatt eines Unterrichts ein angeleitetes Selbststudium zu erfolgen hat. In diesem Fall entfällt die Teilnahmeverpflichtung in den jeweiligen Unterrichtsfächern.
(3) Versäumt ein Modulteilnehmer Stunden eines Unterrichtsfaches aus einem berücksichtigungswürdigen Grund, ist von der Modulleitung unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen des Modulteilnehmers festzusetzen, ob
1. der Modulteilnehmer unter der allfälligen Bedingung eines angeleiteten Selbststudiums berechtigt ist, zur kommissionellen Abschlussprüfung anzutreten, oder
2. die Ausbildung unter allfälliger Anrechnung der absolvierten theoretischen Ausbildung zu wiederholen ist.
(4) Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Abs. 3 sind insbesondere:
1. Krankheit oder Entbindung oder
Über das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes entscheidet der fachspezifische und organisatorische Leiter.
(5) Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 4 angeführten Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 SanG vor.
San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung
§ 42 Teilnahmeverpflichtung – NFS
(1) Die Modulteilnehmer sind verpflichtet, an der in der Anlage 5 angeführten theoretischen und an der praktischen Ausbildung im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen. (2) Die Modulleitung kann festsetzen, dass in den Unterrichtsfächern 1. “Hygiene”, 2. “Anatomie und Physiologie”, 3. “Berufssp…
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