(1) Personen, die zur Ausübung folgender Gesundheitsberufe berechtigt sind, sind von der verpflichtenden Absolvierung des Berufsmoduls befreit:
1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
2. Pflegehelfer,
3. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
4. Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes,
5. Diplomierte Kardiotechniker,
6. Hebammen,
7. Medizinische Masseure,
8. Heilmasseure.
(2) Der Modulleiter hat Personen gemäß Abs. 1 über Antrag und bei Nachweis einer Tätigkeitsberechtigung als Sanitäter eine Bestätigung nach dem Muster der Anlage 23 auszustellen.
Rückverweise
San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung
§ 111 Gleichachtung – Berufsmodul
(1) Personen, die zur Ausübung folgender Gesundheitsberufe berechtigt sind, sind von der verpflichtenden Absolvierung des Berufsmoduls befreit: 1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, 2. Pflegehelfer, 3. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, 4. A…