(1) Über die Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungsprotokoll zu führen.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat zu enthalten:
1. Namen und Funktionen der Prüfer,
2. Datum der Abschlussprüfung,
3. Namen der Modulteilnehmer,
4. Prüfungsfragen und
5. Beurteilung der Prüfungen.
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist vom Modulleiter und den Prüfern zu unterzeichnen.
(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist
1. vom Modulleiter oder
2. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Moduls vom Rechtsträger des Moduls oder
3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens zehn Jahre nach Ablegung der Abschlussprüfung aufzubewahren.
Rückverweise
San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung
§ 105 Abschlussprüfungsprotokoll – Berufsmodul
(1) Über die Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungsprotokoll zu führen. (2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat zu enthalten: 1. Namen und Funktionen der Prüfer, 2. Datum der Abschlussprüfung, 3. Namen der Modulteilnehmer, 4. Prüfungsfragen und 5. Beurteilung der Prüfungen. (3) Das Abschlusspr…