(1) Werden an Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 StrSchG 2020 Änderungen vorgenommen, die zu einer Erhöhung der Radonexposition führen können, dazu zählen insbesondere Änderungen gemäß Anlage 4 , hat die verantwortliche Person neuerlich die Verpflichtungen des § 100 StrSchG 2020 zu erfüllen, wobei die Fristen gemäß § 100 Abs. 1 und 2 sinngemäß einzuhalten sind. Die Ausnahmen gemäß § 98 Abs. 2 StrSchG 2020 bleiben davon unberührt.
(2) Werden an Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 StrSchG 2020, an denen der Referenzwert gemäß § 3 Abs. 2 überschritten wird, Änderungen vorgenommen, die zu einer Verringerung der Radonexposition führen können, kann die verantwortliche Person eine neuerliche Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz gemäß § 100 StrSchG 2020 veranlassen. Ergibt diese Erhebung, dass künftig andere Radonschutzmaßnahmen als bisher erforderlich sind, hat die verantwortliche Person dies der zuständigen Behörde unter Anschluss entsprechender Nachweise zu melden.
RnV · Radonschutzverordnung
§ 8 Meldepflichten
…Maßnahmen gemäß Z 5, 8. Ergebnisse der Abschätzung der Dosis für die am Arbeitsplatz tätigen Arbeitskräfte unter Angabe der dieser Abschätzung zugrunde gelegten Parameter, 9. gegebenenfalls Angaben über stattgefundene Änderungen gemäß § 9 Abs. 1. Enthalten die von der ermächtigten Überwachungsstelle gemäß § 7 Abs. 3…
Anl. 6
…Messgeräte); – Durchführung von personenbezogenen Radonmessungen (Personendosimetrie); – Radonexposition von Arbeitskräften; – Radonschutzmaßnahmen (bauliche Maßnahmen, betriebliche Maßnahmen); – Informationen zu neuerlichen Erhebungen gemäß § 9; – Hinweise zur Durchführung der Unterweisung von Arbeitskräften.…
§ 17 Übergangsbestimmungen
…Natürliche Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, BGBl. II Nr. 2/2008, vorliegt, hat die verantwortliche Person, sofern nicht Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 dieser Verordnung zur Anwendung kommt, den Verpflichtungen des § 100 StrSchG 2020 sowie dieser Verordnung erst zu jenem Zeitpunkt nachzukommen…
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