(1) Werden an Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 StrSchG 2020 Änderungen vorgenommen, die zu einer Erhöhung der Radonexposition führen können, dazu zählen insbesondere Änderungen gemäß Anlage 4 , hat die verantwortliche Person neuerlich die Verpflichtungen des § 100 StrSchG 2020 zu erfüllen, wobei die Fristen gemäß § 100 Abs. 1 und 2 sinngemäß einzuhalten sind. Die Ausnahmen gemäß § 98 Abs. 2 StrSchG 2020 bleiben davon unberührt.
(2) Werden an Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 StrSchG 2020, an denen der Referenzwert gemäß § 3 Abs. 2 überschritten wird, Änderungen vorgenommen, die zu einer Verringerung der Radonexposition führen können, kann die verantwortliche Person eine neuerliche Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz gemäß § 100 StrSchG 2020 veranlassen. Ergibt diese Erhebung, dass künftig andere Radonschutzmaßnahmen als bisher erforderlich sind, hat die verantwortliche Person dies der zuständigen Behörde unter Anschluss entsprechender Nachweise zu melden.
Rückverweise
RnV · Radonschutzverordnung
§ 8 Meldepflichten
…Maßnahmen gemäß Z 5, 8. Ergebnisse der Abschätzung der Dosis für die am Arbeitsplatz tätigen Arbeitskräfte unter Angabe der dieser Abschätzung zugrunde gelegten Parameter, 9. gegebenenfalls Angaben über stattgefundene Änderungen gemäß § 9 Abs. 1. Enthalten die von der ermächtigten Überwachungsstelle gemäß § 7 Abs. 3…
Anl. 6
…Messgeräte); – Durchführung von personenbezogenen Radonmessungen (Personendosimetrie); – Radonexposition von Arbeitskräften; – Radonschutzmaßnahmen (bauliche Maßnahmen, betriebliche Maßnahmen); – Informationen zu neuerlichen Erhebungen gemäß § 9; – Hinweise zur Durchführung der Unterweisung von Arbeitskräften.…
§ 17 Übergangsbestimmungen
…Natürliche Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, BGBl. II Nr. 2/2008, vorliegt, hat die verantwortliche Person, sofern nicht Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 dieser Verordnung zur Anwendung kommt, den Verpflichtungen des § 100 StrSchG 2020 sowie dieser Verordnung erst zu jenem Zeitpunkt nachzukommen…