BundesrechtVerordnungenRadonschutzverordnung3. Hauptstück Schutz vor Radon am Arbeitsplatz2. Abschnitt Schutz vor Radon bei Überschreitung des Referenzwertes und bei effektiven Dosen kleiner oder gleich sechs Millisievert pro Jahr§ 10

§ 10Informations- und Aufbewahrungspflichten

In Kraft seit 10. November 2020
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