RLV
Gliederung
II. Abschnitt Aufstellung der Abschlußrechnungen
§ 6 Mitwirkung des Bundesrechenamtes
(1) Dem Bundesrechenamt obliegt, unbeschadet seiner Aufgaben als anweisendes Organ gemäß § 3, die Mitwirkung bei der Erstellung der Abschlußrechnungen samt allfälligen Nachweisungen. Unbeschadet der Zuständigkeit der haushaltsleitenden und der anweisenden Organe sowie deren Buchhaltungen beschränkt sich die Mitwirkung des Bundesrechenamtes auf die einwandfreie Verarbeitung der von diesen Organen zur Verfügung gestellten Daten und auf die Übermittlung der Verarbeitungsergebnisse in Form von Ausdrucken an die haushaltsleitenden und anweisenden Organe, an den Bundesminister für Finanzen und an den Rechnungshof.
(2) Die Österreichischen Bundesforste, die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung und die Österreichischen Bundesbahnen haben die Ergebnisse ihrer Verrechnung spätestens innerhalb der im § 52 BHG festgesetzten Fristen an das Bundesrechenamt weiterzugeben. Auf Grund der übergebenen Verrechnungsergebnisse hat das Bundesrechenamt auch für diese Bereiche die Abschlußrechnungen und weiteren Nachweisungen gemäß Abs. 1 zu erstellen. Ist die Einhaltung dieser Fristen nicht möglich, so kann der Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf begründetes Ersuchen einer Fristerstreckung zustimmen. Die Fristerstreckung darf die Dauer eines Monates nicht übersteigen.
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