§ 2 Personenbezogene Bezeichnungen
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
RKSV
Gliederung
1. Hauptstück Allgemeiner Teil Anwendungsbereich
§ 2 Personenbezogene Bezeichnungen
Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
§ 2 RKSV · RKSV · Registrierkassensicherheitsverordnung
§ 2 Personenbezogene Bezeichnungen
…§ 2. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.…
§ 25
…§ 25. (1) Die Verordnung tritt mit 1. April 2017 in Kraft. (2) Abweichend von Abs. 1 treten § 1 bis 3 , § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § …
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